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Kurzübersicht
www.arbeitnehmerkammer.de 5. November 2002

zu den von der Koalition geplanten gesetzlichen Änderungen
in den Bereichen Rente, Gesundheit und Arbeitsmarkt


Johannes Steffen Arbeitnehmerkammer Bremen Bürgerstraße 1 28195 Bremen Tel.: 0421/36301-971 jsteffen@arbeitnehmerkammer.de www.arbeitnehmerkammer.de


A. Rentenversicherung

Schwankungs-
reserve
Die gesetzlich vorgeschriebene Schwankungsreserve wird ab 2003 von bisher 0,8 Monatsausgaben auf zwischen 0,5 Monatsausgaben (Mindestschwankungsreserve) und 0,7 Monatsausgaben (Höchstschwankungsreserve) gesenkt
Beitrags-
bemessungs-
grenze
Für das Jahr 2003 beträgt die BBG
  • West: 61 200 Euro/Jahr – 5.100 Euro/Monat
  • Ost: 51 000 Euro/Jahr – 4.250 Euro/Monat
Der Ausgangswert für die Bestimmung der BBG 2004 beträgt 60 792,06 Euro
Beitragssatz Der Beitragssatz für das Jahr 2003 zur ArV/AnV wird von 19,1 Prozent auf 19,5 Prozent erhöht
Kindererziehungs-
zeiten
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die ArV/AnV für 2003 einen Betrag in Höhe von 11 875 710 850 Euro. Die Veränderung gegenüber 2002 entspricht den bisherigen gesetzlichen Vorgaben.
Anrechnungs-
zeiten
  • Zeiten der Ausbildungssuche zählen künftig zu den Anrechnungszeiten
  • Das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Anerkennung als Anrechnungszeit entfällt künftig auch für Zeiten des Bezugs von Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach vollendetem 17. Lj. und vor vollendetem 25. Lj.
Brückengeld Bemessungsgrundlage der RV-Beiträge für Empfänger von Brückengeld sind 40 Prozent des dem Brückengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts



B. Krankenversicherung

Jahresarbeits-
entgeltgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze der GKV beträgt im Jahre 2003
  • grundsätzlich 45 900 Euro (= 75 Prozent der RV-BBG, allerdings ohne dass künftig noch auf die RV-BBG Bezug genommen wird)
  • für Personen, die Ende 2002 bereits in der PKV (voll) versichert waren, beträgt sie 41 400 Euro
Die GKV-BBG beträgt 41.400 Euro
Sterbegeld Für Personen, die am 1. Januar 1989 versichert waren, wird ein gekürztes Sterbegeld in Höhe von
  • Mitglieder: 525 Euro (bisher: 1050 Euro)
  • Familienversicherte: 262,50 Euro (bisher: 525 Euro)
gezahlt
Rabatt der 
Apotheken
Der bisher für die Jahre 2002 und 2003 befristet von fünf Prozent auf sechs Prozent erhöhte Apothekenrabatt an die GKV gilt nunmehr für Arzneimittel mit einem Abgabepreis von bis zu 32,21 Euro unbefristet. Oberhalb dieses Abgabepreises gelten gestaffelt höhere Rabatte
Rabatte der Pharmaindustrie Für Arzneimittel, für die es bisher keine spezifischen Regelungen zur Begrenzung der Kostenübernahme durch die GKV gibt, erhalten die Krankenkassen einen Herstellerrabatt in Höhe von sechs Prozent – zusätzlich zum Apothekenrabatt und dem Großhandelsrabatt.
Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser Für die zentralen Leistungsbereiche (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser) gibt es 2003 anstelle der Grundlohnanpassung (West 0,81/Ost 2,09) Nullrunden.
zahntechnische Leistungen Absenkung der abrechnungsfähigen Höchstpreise für zahntechnische Leistungen um fünf Prozent sowie Nullrunde bei den Vergütungsvereinbarungen. – Der Mehrwertsteuersatz auf zahntechnische Leistungen steigt von sieben Prozent auf 16 Prozent
Beitragssatz-
stopp
Ab dem 7. November 2002 und bis Ende 2003 sind Beitragssatzerhöhungen der Krankenkassen nur in gesetzlich vorgegebenen Ausnahmefällen möglich
Rabatt des pharmazeutischen Großhandels Der pharmazeutische Großhandel gewährt den Apotheken auf zu Lasten der GKV verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Rabatt von drei Prozent, den diese wiederum an die Kassen weitergeben (unbefristete Regelung)
Verwaltungs-
ausgaben der Kassen
Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen dürfen 2003 nicht die Ausgaben des Jahres 2002 übersteigen
Festbeträge Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen werden wieder (wie vor 1996) grundsätzlich in die Festbetragsregelung einbezogen (mit Ausnahme derer mit neuartiger Wirkungsweise/therapeutischer Verbesserung – betroffen sind v.a. so genannte Analogpräparate). – Die Einordnung in Festbetragsgruppen obliegt dem BMGSoSi per Rechtsverordnung
Arbeitslosenhilfe Die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge von Alhi-Empfängern wird auf den Zahlbetrag der Alhi gesenkt
Brückengeld Die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge von Brückengeldbeziehern (Höhe: 50 Prozent des Alg-Leistungssatzes) ist nur halb so hoch wie bei entsprechendem Alg-Bezug



C. Arbeitsmarkt

Beitrags-
bemessungs-
grenze
Für das Jahr 2003 beträgt die BBG
  • West: 61 200 Euro/Jahr – 5100 Euro/Monat
  • Ost: 51 000 Euro/Jahr – 4250 Euro/Monat
Meldung 
(arbeitsuchend)
  • ArbN sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts beim AA arbeitsuchend zu melden (Paragraph 37b) – bei Befristung frühestens 3 Monate vor Beendigung (Paragraph 37b)
  • Gegenüber dem ArbGeb wird ihnen ein arbeitsrechtlicher Freistellungs- / Entgeltfortzahlungsanspruch (Paragraph 629a BGB) eingeräumt (für Stellensuche, Vermittlungsaktivitäten, Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen, berufliche Weiterbildung der BA). Der Freistellungsanspruch beträgt höchstens vier Arbeitstage (bei bis zu zweijährigem Arbeitsverhältnis), sieben Arbeitstage (bei zwei und mehr Jahren), zehn Arbeitstage (bei fünf oder mehr Jahren). – Dem ArbN ist zudem Urlaub zu den genannten Zwecken zu gewähren
  • Bei nicht unverzüglicher Meldung erfolgt eine Alg-Kürzung/Tag (für max. 30 Tage) um (Paragraph 140)
    • 7 Euro (bei Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro)
    • 35 Euro (bis zu 700 Euro)
    • 50 Euro (über 700 Euro)
PSA
  • Jedes AA hat mindestens eine PSA (ArbN-Überlassung, Qualifizierung, Weiterbildung) einzurichten (Paragraph 37c) – mit folgender Rangfolge der Optionen:
    • AA-Vertrag mit erlaubt tätigen Verleihern oder
    • AA-Beteiligung an Verleihunternehmen oder
    • AA gründet eigene PSA (ausnahmsweise)
  • Für die Tätigkeit der PSA kann ein Entgelt vereinbart werden
  • Das AA darf einen Vertrag zur Einrichtung einer PSA nur schließen, wenn sich die Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt) der dort Beschäftigten bis zum 1. Juli 2003 nach (irgend) einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung richten.
  • Für Neuverträge ab dem 1. Juli 2003 gelten die Neuregelungen des AÜG, die die Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt vorsehen. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung kann allerdings durch einen für den Verleiher geltenden Tarifvertrag abgewichen werden. – Zudem kann zuvor Arbeitslosen für eine Verleihdauer von insgesamt sechs Wochen vom Verleiher ein Arbeitsentgelt in Höhe des vormaligen Alg gezahlt werden.
  • Im Gegenzug zur Einführung der grundsätzlichen Gleichbehandlung werden die besonderen Schutznormen des AÜG (besonderes Befristungsverbot, Wiedereinstellungsverbot, Synchronisationsverbot sowie Beschränkung der Überlassungsdauer) aufgehoben.
Berufliche 
Weiterbildung
  • Im Mittelpunkt der Neuregelung der beruflichen Weiterbildung steht die Einführung von Bildungsgutscheinen; hierbei handelt es sich um einen Bescheid, mit dem das Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt wird. – Das AA kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele oder regional begrenzen.
  • Träger und Maßnahmen werden zudem durch externe Zertifizierungsagenturen geprüft
  • Das Anschluss-Uhg (max. drei Monate) wird abgeschafft
  • Das Uhg für Alhi-Bezieher (bisher 67 Prozent/60 Prozent) wird auf die Höhe der zuletzt bezogenen Alhi gekürzt (ohne Übergangsfrist (Paragraph 434g (4))
Zumutbarkeit, 
Beweislast, 
Sperrzeit
  • Arbeitslosen ohne familiäre Bindungen ist zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs (idR 2,5 Std/Tag) ein Umzug zumutbar (Paragraph 121); dies gilt bereits in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit vermutlich nicht innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs beenden kann
  • Die Beweislast wird neu verteilt; sie liegt beim Arbeitslosen für Tatsachen, die in seine Sphäre oder Verantwortung fallen (Paragraph 144)
  • Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe: grundsätzlich zwölf Wochen (entspricht bisheriger Rechtslage)
  • Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung: drei Wochen bei erstmaliger Ablehnung, sechs Wochen bei zweiter Ablehnung und im übrigen zwölf Wochen
Arbeitslosengeld
  • Zeiten des Bezugs von Uhg werden zur Hälfte auf die Dauer eines folgenden Rest-Alg-Anspruchs angerechnet, soweit dadurch der verbleibende Alg-Anspruch nicht auf eine Dauer von weniger als einen Monat sinkt (Paragraph 128).
  • Alg wie auch sonstige Entgeltersatzleistungen werden nicht mehr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst (Entdynamisierung). Dies betrifft auch Fälle, in denen für die Berechnung der Entgeltersatzleistung auf ein bereits länger zurückliegendes Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden muss.
Arbeitslosenhilfe
  • Der vom Partnereinkommen absetzbare Freibetrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums (Monatsbetrag) für einen Alleinstehenden (2002: 602,92 Euro/Monat) wird auf 80 Prozent des Existenzminimums (2002: 482,33 Euro) gekürzt (Paragraph 194)
  • Der bisher vom Partnereinkommen zusätzlich absetzbare Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 25 Prozent des Existenzminimums für einen Alleinstehenden (2002: 150,73 Euro/Monat) wird gestrichen (Paragraph 194)
  • Der Vermögensfreibetrag pro Person (Arbeitsloser, Partner) und Lebensalter sinkt von 520 Euro auf 200 Euro. Der Höchstbetrag des Schonvermögens pro Person sinkt von 33 800 Euro auf 13 000 Euro. – Für Personen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung das 55. Lj. vollendet haben, gelten die bisherigen Vermögensfreibeträge weiter.
Ältere Arbeitnehmer
  • 55-jährige und ältere ArbN, die eine tariflich bzw. ortsüblich entlohnte Beschäftigung aufnehmen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden und bei Beginn der Beschäftigung einen (Rest-) Anspruch auf Alg von mindestens 180 Tagen haben/hätten, haben (begrenzt auf Erstanträge bis Ende 2005 und längstens bis zum 31. August 2008) Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung (Paragraph 421j). Diese wird geleistet als
    • (steuerfreier, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender) Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (Differenz zwischen pauschaliertem Netto aus dem Bemessungsentgelt und dem pauschalierten Netto der aufgenommenen Beschäftigung) und
    • zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis des Unterschiedsbetrages zwischen 90 Prozent des Bemessungsentgelts (max. bis zur BBG) und dem Arbeitsentgelt aus der entgeltgesicherten Beschäftigung
    Der Anspruch besteht für die Dauer des (Rest-) Anspruchs auf Alg. Ein Anspruch besteht u.a. nicht, wenn die Entgeltsicherung auf einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von weniger als 50 Euro beruhen würde oder der ArbN eine Altersrente bezieht. Eine evtl. Differenz bei der vereinbarten Arbeitszeit (neue zu vorangegangener Beschäftigung) ist in ihrem rechnerischen Verhältnis auf die Leistungen anzuwenden. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Arbeitsausfalls werden die Leistungen unverändert weiter erbracht.
  • ArbGeb, die einen älteren Arbeitslosen (ab vollendetem 55. Lj.) bis Ende 2005 erstmalig beschäftigen, werden vom ArbGeb-Beitrag zur BA befreit.
  • Im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird die Altersgrenze, ab der mit ArbN befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, vom 58. Lj. auf das 50. Lj. gesenkt.
„Job-Center“ Das AA kann Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen Anlaufstelle oder zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich sind, die der SHT dem AA übertragen hat (Paragraph 402). Eine Parallelregelung findet sich im BSHG (Paragraph 18).
Brückengeld
  • ArbN, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 55. Lj. vollendet und einen Alg-Anspruch von mindestens 24 Monaten haben – davon max. bereits drei Monate mit Alg-Bezug –, haben (bei Leistungszugang bis spätestens Ende 2004) Anspruch auf sozialversicherungspflichtiges (Beitragstragung: BA) und steuerfreies (aber dem Progressionsvorbehalt unterliegendes) Brückengeld, wenn sie dem AA gegenüber erklären, aus dem Arbeitsleben ausscheiden zu wollen (Paragraph 421l).
  • Anspruch auf Brückengeld besteht für längstens 60 Monate (max. bis zum frühest möglichen Altersrentenanspruch). Es wird in Höhe des halben Alg-Leistungssatzes für die gesamte Anspruchsdauer (auch bei Arbeitsunfähigkeit) in unveränderter Höhe gezahlt. Hat der Berechtigte Brückengeld für mindestens drei Monate bezogen, erlischt sein Anspruch auf Alg.
  • Die Regelung über die Erstattungspflicht des ArbGeb für das Alg an langjährig beschäftigte ArbN findet keine Anwendung
  • Bezüglich der Zugangsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit steht der Anspruch auf Brückengeld der Arbeitslosigkeit gleich
Existenz-
gründungs-
zuschuss 
(Ich-AG)
  • ArbN (mit vorangegangenem Entgeltersatzleistungsbezug oder vorangegangener Förderung durch ABM bzw. SAM), die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf Existenzgründungszuschuss (Fördereintritt spätestens Ende 2005), sofern sie keine ArbN (Ausnahme: mithelfende Familienangehörige) beschäftigen und ihr Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit voraussichtlich 25 000 Euro (gleichzeitig evtl. erzieltes Arbeitsentgelt wird in die Berechnung einbezogen) nicht überschreiten wird (Paragraph 421m).
  • Der Zuschuss wird für jeweils ein Jahr bewilligt und längstens für drei Jahre erbracht; er beträgt im ersten Jahr monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro.
  • Empfänger des Existenzgründungszuschusses unterliegen der RV-Pflicht kraft Gesetz – als beitragspflichtige Einnahmen werden von Amts wegen 50 Prozent der Bezugsgröße zugrunde gelegt; in der GKV gilt ein besonderer Mindestbeitrag (tägliche Bemessungsgrundlage ist 1/60 der monatlichen Bezugsgröße – der Kalendermonat wird zu 30 Tagen berechnet).
  • Für die Dauer des Bezugs gelten diese Personen als Selbständige (auch wenn sie de facto scheinselbständig tätig sind)
Geringfügige 
Beschäftigung in 
Privathaushalten 
(„Mini-Jobs“)
  • Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (das sind solche, die durch einen Privathaushalt begründet werden und deren Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird – Paragraph 8a SGB IV) gelten die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen (Paragraph 8 SGB IV) mit folgenden Ausnahmen:
    • die Entgeltschwelle wird von 325 Euro auf 500 Euro erhöht
    • die Arbeitszeitschwelle von (unter) 15 Wochenstunden findet keine Anwendung
    • die SV-Pauschale des Arbeitgebers beträgt statt 22 Prozent nur 10 Prozent des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung (fünf Prozent RV, fünf Prozent KV); Einzugsstelle ist die Bundesknappschaft. Die KV-Beiträge fließen von der Einzugsstelle über die BfA unmittelbar in den RSA. Optiert der ArbN auf den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der RV, so muss er die Differenz zwischen dem aktuellen RV-Beitragssatz und dem ArbGeb-Pauschalbeitrag von fünf Prozent alleine tragen.

  • Geringfügige Beschäftigung (Paragraph 8) einerseits und geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (Paragraph 8a) andererseits werden nicht zusammengerechnet (im Ergebnis werden damit Arbeitsentgelte bis zu einem monatlichen Betrag von zusammen 825 Euro sozialversicherungsfrei gestellt)
  • Liegen die Voraussetzungen der Geringfügigkeit nach Paragraph 8 oder Paragraph 8a nicht (mehr) vor, so tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle ein (also nicht mehr rückwirkend, was den Ausschluss evtl. erheblicher Beitragsnachforderungen bewirkt)
 5. November 2002